Erwägungsgrund 22 32021R0947
Um sicherzustellen, dass die Ressourcen dort eingesetzt werden, wo der Bedarf am größten ist, insbesondere in am wenigsten entwickelten Ländern und Ländern in fragilen Situationen oder Konfliktsituationen, sollte das Instrument zur Verwirklichung des kollektiven Ziels der Union beitragen, kurzfristig 0,15-0,2 % des BNE der Union als öffentliche Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder und innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,2 % des BNE als öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, indem realistische, überprüfbare Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterstützt werden, wobei diesbezügliche Fortschritte weiterhin überwacht und gemeldet werden sollten. Entsprechend den Vorgaben des Konsenses sollten durch die Maßnahmen im Rahmen des Instruments mindestens 20 % der über das Instrument finanzierten öffentlichen Entwicklungshilfe in die soziale Inklusion und die menschliche Entwicklung fließen, unter anderem in grundlegende soziale Dienste wie Gesundheit, Bildung, Ernährung, Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene sowie Sozialschutz, insbesondere für die am stärksten Marginalisierten.