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Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden die für die Durchführung des Titels III „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ erforderlichen Durchführungsvorschriften von der Kommission festgelegt und erstrecken sich u. a. auf Fragen betreffend den Kofinanzierungsanteil, die Ausarbeitung der gemeinsamen operationellen Programme, die Benennung und die Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstellen, die Rolle und Aufgabe der gemeinsamen Monitoring- und der Auswahlausschüsse sowie der gemeinsamen Sekretariate, die Förderfähigkeit der Ausgaben, die Auswahl der gemeinsamen Projekte, die Vorbereitungsphase, die technische und finanzielle Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, die Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Sichtbarkeit und Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte.
Es sind Durchführungsvorschriften festzulegen, die gemeinsame spezifische Bestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG)…
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in Bezug auf Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit…
Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a werden die Programme grundsätzlich im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit…
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden in den Durchführungsvorschriften auch die Bestimmungen für die Auftragsvergabe im Rahmen der…
Die geteilte Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende…
Jedes grenzübergreifende Programm wird von den teilnehmenden Ländern gemeinsam in Zusammenarbeit mit den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.