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Handelsmaßnahmen gegenüber anderen Staaten werden vom Rat angenommen. Da bei der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Staaten auch handelspolitische Maßnahmen gegen die betreffenden Staaten festgelegt werden sollten, sollte der Rat sich das Recht vorbehalten, in diesem speziellen Fall die Durchführungsbefugnisse selbst wahrzunehmen.
Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Liste der nichtkooperierenden Drittländer.
Der Rat erlässt gemäß Artikel 93 des Vertrags geeignete Richtlinien zur Vervollständigung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und insbesondere zur…
Nach den Artikeln 60 und 301 des Vertrags ist der Rat ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, den Kapital- und…
Zu diesem Zweck sollte die Gemeinschaft zusätzlich zu ihren Maßnahmen auf internationaler und regionaler Ebene das Recht haben, anhand transparenter,…
Der Rat kann im Einklang mit der geeigneten im Vertrag vorgesehenen Rechtsgrundlage Anreizmaßnahmen festlegen, mit denen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um…
Trotz des begrenzten Anwendungsbereichs der Durchführungsmaßnahmen haben solche Maßnahmen Auswirkungen auf den Haushalt, die für einen oder mehrere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.