Erwägungsgrund 34 32008R1005
Die anhaltend hohe Zahl der schweren Verstöße gegen die Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik, die in den Gemeinschaftsgewässern oder durch Akteure aus der Gemeinschaft begangen werden, lässt sich weitgehend darauf zurückführen, dass die Sanktionen, die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für schwere Verstöße gegen diese Regeln vorsehen, nicht abschreckend genug sind. Verschärft wird dieser Mangel durch das breite Spektrum der Sanktionen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, das illegalen Betreibern einen Anreiz bietet, in den Meeresgewässern oder dem Gebiet der Mitgliedstaaten tätig zu werden, in denen die geringsten Strafen verhängt werden. Um diesen Mangel auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EWG) Nr. 2847/93 zu beheben, empfiehlt es sich, innerhalb der Gemeinschaft das Höchstmaß der administrativen Sanktionen für schwere Verstöße gegen die Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik unter Berücksichtigung des Wertes der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse, der Frage, ob die Verstöße wiederholt begangen wurden, und des Wertes des an den entsprechenden Fischereiressourcen oder der entsprechenden Meeresumwelt angerichteten Schadens einander anzugleichen und unverzügliche Durchsetzungsmaßnahmen sowie zusätzliche Maßnahmen vorzusehen.