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Es ist wichtig, dass wirksame Maßnahmen getroffen werden, um zu erreichen, dass Staatsangehörige von Mitgliedstaaten sich nicht an IUU-Fischerei von Schiffen unter der Flagge von Drittländern außerhalb der Gemeinschaftsgewässer beteiligen oder diese unterstützen; dies gilt unbeschadet der vorrangigen Verantwortung des Flaggenstaates. Die Mitgliedstaaten sollten daher die notwendigen Maßnahmen treffen und untereinander und mit Drittländern zusammenarbeiten, um zu ermitteln, welche ihrer Staatsangehörigen an IUU-Fischerei beteiligt sind, dafür sorgen, dass diese angemessen bestraft werden, und die Handlungen ihrer Staatsangehörigen, die mit Drittlandsfischereifahrzeugen außerhalb der Gemeinschaft in Verbindung stehen, überprüfen.
Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats kooperieren die Mitgliedstaaten miteinander und mit Drittländern und treffen in Einklang mit den…
Gehen Flaggenstaaten nicht wirksam gegen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge vor, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe stehen, so sollten die…
Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern ist unabdingbar, um sicherzustellen, dass IUU-Fischerei ordnungsgemäß…
Gibt es aufgrund der ermittelten Informationen hinreichende Gründe für die Annahme, dass unter der Flagge eines Drittlands fahrende Fischereifahrzeuge an…
Die Gemeinschaft sollte unbedingt abschreckende Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen treffen, die IUU-Fischerei betreiben und gegen die der betreffende…
Gibt es aufgrund der ermittelten Informationen hinreichende Gründe für die Annahme, dass unter der Flagge eines Drittlands fahrende Fischereifahrzeuge an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.