Erwägungsgrund 33 32008R1005
Es ist wichtig, dass wirksame Maßnahmen getroffen werden, um zu erreichen, dass Staatsangehörige von Mitgliedstaaten sich nicht an IUU-Fischerei von Schiffen unter der Flagge von Drittländern außerhalb der Gemeinschaftsgewässer beteiligen oder diese unterstützen; dies gilt unbeschadet der vorrangigen Verantwortung des Flaggenstaates. Die Mitgliedstaaten sollten daher die notwendigen Maßnahmen treffen und untereinander und mit Drittländern zusammenarbeiten, um zu ermitteln, welche ihrer Staatsangehörigen an IUU-Fischerei beteiligt sind, dafür sorgen, dass diese angemessen bestraft werden, und die Handlungen ihrer Staatsangehörigen, die mit Drittlandsfischereifahrzeugen außerhalb der Gemeinschaft in Verbindung stehen, überprüfen.