Erwägungsgrund 31 32008R1005
Zu diesem Zweck sollte die Gemeinschaft zusätzlich zu ihren Maßnahmen auf internationaler und regionaler Ebene das Recht haben, anhand transparenter, eindeutiger und objektiver Kriterien, die auf internationalen Normen beruhen, festzustellen, welche Staaten nicht kooperieren und gegenüber diesen Staaten nichtdiskriminierende, legitime und verhältnismäßige Maßnahmen, einschließlich Handelsmaßnahmen, zu treffen, nachdem sie ihnen hinreichend Zeit gegeben hat, sich zu einer entsprechenden vorherigen Mitteilung zu äußern.