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Die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, sehen ein umfassendes System für die Kontrolle der rechtmäßigen Herkunft der Fänge von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft vor. Die derzeitige Regelung für Fischereierzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen aus Drittländern gefangen und in die Gemeinschaft eingeführt werden, gewährleistet kein vergleichbares Kontrollniveau. Dieser Mangel bildet für ausländische Betreiber, die IUU-Fischerei ausüben, einen erheblichen Anreiz, ihre Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu verkaufen und mehr Gewinn aus ihren Tätigkeiten zu ziehen. Als weltweit größter Markt für Fischereierzeugnisse und als größter Importeur trägt die Gemeinschaft eine besondere Verantwortung, sicherzustellen, dass die in ihr Gebiet eingeführten Fischereierzeugnisse nicht aus der IUU-Fischerei stammen. Deswegen sollte eine neue Regelung eingeführt werden, die eine angemessene Kontrolle der Beschaffungskette der in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gewährleistet.
Der Handel mit Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei mit der Gemeinschaft sollte verboten werden. Um die Wirksamkeit dieses Verbots zu gewährleisten und…
Da die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen,…
Um gegen die IUU-Fischerei in ihren gemeinschaftsinternen Aspekten wirksam vorzugehen, muss die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine bessere…
Die Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlands zu den Häfen der Gemeinschaft sollten so geändert…
In dieser Verordnung wird die IUU-Fischerei als besonders gravierender Verstoß gegen geltende Gesetze oder Rechtsvorschriften eingestuft, da sie die…
Um Ermittlungen über der IUU-Fischerei verdächtigte Fischereifahrzeuge zu erleichtern und die Fortsetzung des mutmaßlichen Verstoßes zu verhindern, sollten für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.