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Die Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlands zu den Häfen der Gemeinschaft sollten so geändert werden, dass eine ordnungsgemäße Kontrolle der rechtmäßigen Herkunft der Fischereierzeugnisse, die von diesen Fischereifahrzeugen angelandet werden, gewährleistet ist. Dazu sollte insbesondere gehören, dass nur solche Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands Zugang zu den Gemeinschaftshäfen erhalten, die in der Lage sind, genaue Angaben zur rechtmäßigen Herkunft ihrer Fänge zu geben und diese Angaben von ihrem Flaggenstaat validieren zu lassen.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, Informationen darüber zu erhalten, ob zwischen ihren Staatsangehörigen und einem Drittland eine Vereinbarung besteht, nach der…
Das Umladen von einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland auf ein anderes oder von einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland auf ein Fischereifahrzeug, das…
Besteht aufgrund der Analyse der vorgelegten Angaben und anderer verfügbarer Informationen Grund zu der Annahme, dass das Fischereifahrzeug der Union die…
Fanggenehmigung oder gegebenenfalls Genehmigung zur Unterstützung von Fangeinsätzen oder zur Umladung von Fischereierzeugnissen;
Unbeschadet des Artikels 37 Nummer 5 erhält ein Drittlandfischereifahrzeug nur dann Zugang zum Hafen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben…
Im Rahmen dieses Systems sollte als Grundvoraussetzung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft eine Bescheinigung verlangt werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.