Erwägungsgrund 4 32008R1008
Angesichts der wachsenden Bedeutung von Luftfahrtunternehmen mit Betriebsstützpunkten in verschiedenen Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, eine effiziente Aufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten, sollte derselbe Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) und der Betriebsgenehmigung zuständig sein.