Erwägungsgrund 7 32008R1008
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber sollte ein Luftfahrtunternehmen gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die Fluggästen, an Fracht und Dritten durch Unfälle entstehen können, versichert sein. Die Luftfahrtunternehmen sollten ferner verpflichtet sein, sich gegen die im Rahmen ihrer Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die an Post durch Unfälle entstehen können, zu versichern.