Art. 15 32008R1024
Die elektronischen Systeme, auf die in Artikel 14 Absatz 1 Bezug genommen wird, dürfen unter anderem die folgenden Komponenten umfassen:
a)
ein Verfahren für die Annahme und Erfassung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten;
b)
ein Verfahren für den Austausch der in den Genehmigungen enthaltenen Daten;
c)
eine Vorrichtung für die Speicherung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten.