Erwägungsgrund 8 32019R0880
Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr von Kulturgütern sollte vor allem auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder geprüft werden, in denen diese Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden. Um allerdings den legalen Handel nicht unangemessen zu beeinträchtigen, sollte einer Person, die die Kulturgüter in das Zollgebiet der Union einführen möchte, in bestimmten Fällen ausnahmsweise gestattet werden, stattdessen nachzuweisen, dass die Kulturgüter aus dem anderen Drittland, in dem sie sich vor ihrer Absendung in die Union befanden, rechtmäßig ausgeführt wurden. Diese Ausnahme sollte in Fällen gelten, in denen das Land, in denen die Kulturgüter geschaffen oder entdeckt wurden, nicht verlässlich bestimmt werden kann oder die Ausfuhr der betreffenden Kulturgüter vor dem Inkrafttreten des Unesco-Übereinkommens von 1970 am 24. April 1972 erfolgte. Um die Umgehung dieser Verordnung zu verhindern, indem unzulässig ausgeführte Kulturgüter vor ihrer Einfuhr in die Union einfach in ein anderes Drittland geschickt werden, sollten diese Ausnahmen gelten, wenn sich die Kulturgüter für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu anderen Zwecken als die vorübergehende Verwendung, Durchfuhr, Wiederausfuhr oder Umladung in einem Drittland befanden. Werden diese Bedingungen von mehr als einem Land erfüllt, sollte das letzte dieser Länder, in dem sich die Kulturgüter vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union befanden, relevant sein.