Erwägungsgrund 8 32008R0106
Außerdem wird in dem Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“ als Hauptpriorität bei der Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in Bezug auf den Energiebereich genannt, Vorschriften über die Energieeffizienzkennzeichnung von Geräten vorzusehen.