Erwägungsgrund 6 32008R0106
Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der Regeln für das gemeinschaftliche Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.