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Jeder Mitgliedstaat benennt gegebenenfalls nationale Sachverständige für Energiepolitik, Personen oder Stellen (nachstehend „nationale Vertreter“ genannt), denen die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben obliegt. Wird mehr als ein nationaler Vertreter benannt, bestimmt der Mitgliedstaat die jeweiligen Befugnisse dieser Vertreter und die für sie geltenden Koordinierungserfordernisse.
Bis zum 29. Juni 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege einer förmlichen Mitteilung ihrer Ständigen Vertretung mit, welche Person bzw. welche…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht gegebenenfalls andere…
Die EU-OSHA kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das nicht bei der EU-OSHA angestellt ist, zurückgreifen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die für Energie zuständigen Ministerien, benennen ihre Vertreter und müssen sicherstellen, dass ihre Vertreter in…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein nationaler Ansprechpartner über ein ausreichendes Mandat verfügt, um seinen Mitgliedstaat in den regionalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.