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Im gleichen Zusammenhang haben die zuständigen Behörden Australiens bestätigt, dass sie für die Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 genannten gemeinschaftlichen Käsesorten ohne mengenmäßige Beschränkungen die Nämlichkeits- und Ursprungsbescheinigung nicht mehr benötigen.
Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, nach dem Ausnahmen von den Verboten nach deren Artikel 8 Absatz 1 fallweise durch Ausstellung einer…
Die zuständigen Einfuhrbehörden der USA haben bestätigt, dass sie die Einstufung dieser Käse bei der Einfuhr durch Beschau und Laboranalyse von Proben…
Gemäß Artikel 172 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates ab 1. Januar 2008 aufgehoben wurde, gilt…
Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich darin, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, damit die Verwaltung dieses Kontingents seine volle…
Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika haben im Rahmen des GATT vereinbart, die ab 1. Januar 1980 einer Kontingentierungsregelung…
Für die Durchführung dieser Vereinbarung sollten Anträge für spezifische Ausfuhrlizenzen der Gemeinschaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.