Erwägungsgrund 3 32008R0109
Aus diesem Grund sieht die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Übergangsmaßnahmen für gesundheitsbezogene Angaben außer Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern vor.