Erwägungsgrund 4 32008R0109
Für gesundheitsbezogene Angaben im Hinblick auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos war keine Übergangsmaßnahme erforderlich. Aufgrund des Verbots von Angaben im Hinblick auf die Verhütung, Behandlung und Heilung von Krankheiten durch die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie Werbung hierfür und die Einführung der neuen Kategorie von Angaben, die sich auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehen, durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätten Produkte mit solchen Angaben in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.