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Die anzugebenden einzelstaatlichen statistischen Daten sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Sie sind in folgenden Zeitabständen zu übermitteln:
Energiestatistiken nach Anhang B jährlich;
Energiestatistiken nach Anhang C monatlich;
kurzfristige Energiestatistiken nach Anhang D monatlich.
Die verwendeten Fachbegriffe werden in den einzelnen Anhängen und in Anhang A (Erläuterungen zur Terminologie) erläutert.
Die zu übermittelnden Daten und die geltenden Fachbegriffe können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Zusammenstellung der Statistiken über den Endverbrauch an Energie ist nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu…
Die Daten, die zur Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten Gemeinschaftsstatistiken zur…
Die Daten, die zur Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten Gemeinschaftsstatistiken zur…
Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft sind…
Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft sind…
Die im Anhang festgelegten Informationen werden angefordert, soweit nicht Ausnahmeregelungen in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Strukturstatistiken…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.