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Die folgenden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
Änderungen der Liste der Datenquellen (Artikel 3 Absatz 3);
Änderungen der nationalen Statistiken und der verwendeten Fachbegriffe (Artikel 4 Absatz 3);
Änderungen der Regelungen für die Übermittlung (Artikel 5 Absatz 3);
Errichtung und Änderungen der jährlichen Statistik über die Atomenergie (Artikel 8 Absatz 2);
Änderungen der Statistik über erneuerbare Energieträger (Artikel 9 Absatz 2);
Errichtung und Änderungen der Statistik über den Endverbrauch an Energie (Artikel 9 Absatz 3);
Zusätzliche Befreiungen oder Ausnahmen (Artikel 5 Absatz 4) werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren gewährt.
Dabei ist darauf zu achten, dass sich die zusätzlichen Kosten und die Meldebelastung in vernünftigen Grenzen halten.
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können nach dem in Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Verfahren erlassen…
Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, einschließlich der aufgrund der wirtschaftlichen und…
Die Durchführungsmaßnahmen erstrecken sich auf Diese Maßnahmen berücksichtigen insbesondere Artikel 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 Absatz 1 sowie…
Folgende Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten…
Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden…
Die Kommission legt die folgenden Durchführungsmaßnahmen fest: — die Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen dieser Verordnung, — die Anpassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.