Art. 14 32008R1145
Gemeinschaftsbeteiligung
(1)
Die Gemeinschaftsbeteiligung für die in Artikel 12 genannten Beihilfen sind auf die folgenden Beihilfehöchstsätze begrenzt:
a)
50 % in Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des RatesABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25 . als Konvergenzregionen eingestuft sind;
b)
40 % in anderen Regionen als Konvergenzregionen.
(2)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in SchwierigkeitenABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2 . kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.
(3)
Für die Beihilfen gemäß Artikel 12 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des RatesABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 . sinngemäß.