Art. 17 32008R1145
Gemeinschaftsbeteiligung
Die Beihilfen für die Maßnahmen gemäß Artikel 15 sind auf einen Höchstbetrag von 3000 EUR jährlich je Betrieb begrenzt.
Die Beihilfen für die Maßnahmen gemäß Artikel 15 sind auf einen Höchstbetrag von 3000 EUR jährlich je Betrieb begrenzt.