Art. 18 32008R1145
Anwendungsbereich
(1)
Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme betreffen Baumwolle, die unter die in Artikel 15 genannten Qualitätsregelungen fällt, und überwiegend aus dieser Baumwolle hergestellte Erzeugnisse.
(2)
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gefördert werden, sind nicht beihilfefähig.