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Es ist notwendig, die Beihilfen für die Verbesserung der Baumwollverarbeitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 (Beihilfen zu Investitionen in die Entkörnungsindustrie) genau zu definieren und die beihilfefähigen Ausgaben festzulegen. Außerdem muss ein Höchstbetrag für die Gemeinschaftsbeteiligung festgesetzt werden, um die finanzielle Beteiligung sowie das Engagement der Begünstigten für die Investition sicherzustellen.
Die Beihilfe je Entkörnungsbetrieb ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 190 EUR je Tonne nicht entkörnter Baumwolle für die Menge der im Wirtschaftsjahr…
Was die Beihilfen für die Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft,…
Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden für materielle oder immaterielle Investitionen…
Was den vollständigen und dauerhaften Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so sind die…
Die Mitgliedstaaten bestimmten die Höhe der für die in Artikel 21 genannte Maßnahme zu gewährenden Beihilfe. Diese Beihilfe darf die entstandenen Verluste nicht…
Was die Beihilfen für Lohnunternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so muss eine genaue Definition der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.