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Was den vollständigen und dauerhaften Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so sind die Kriterien für den Abbau ausführlich festzulegen. Wenngleich die Mitgliedstaaten den Betrag der für den Abbau zu gewährenden Beihilfe auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien bestimmen sollten, muss ein Höchstbetrag festgesetzt werden, um Überkompensation zu verhindern.
Was die Beihilfen für Lohnunternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so muss eine genaue Definition der…
Es ist notwendig, die Beihilfen für die Verbesserung der Baumwollverarbeitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 (Beihilfen…
Der vollständige und dauerhafte Abbau der Entkörnungsanlagen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 setzt Folgendes voraus: a)…
Um die Auswirkungen der Umstrukturierungsprogramme zu verstärken, muss den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung des für den Abbau zu gewährenden Beihilfebetrags…
Was die Beihilfen für die Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft,…
Die Mitgliedstaaten verfahren bei jeder Maßnahme des Umstrukturierungsprogramms, die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 aufgeführt ist, wie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.