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Was die Beihilfen für die Teilnahme der Landwirte an Baumwollqualitätsregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so müssen die einschlägigen Qualitätsregelungen der Gemeinschaft angegeben, die Kriterien für nationale Qualitätsregelungen aufgestellt sowie die Höhe der Beihilfe und die beihilfefähigen Kosten festgelegt werden.
Es ist notwendig, die Beihilfen für die Verbesserung der Baumwollverarbeitung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 (Beihilfen…
Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden a) für Baumwollqualitätsregelungen der…
Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme betreffen Baumwolle, die unter die in Artikel 15…
Für die Beihilfen gemäß Artikel 12 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates sinngemäß. ABSCHNITT 3 Teilnahme der Landwirte an…
Was die Beihilfen für Lohnunternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 betrifft, so muss eine genaue Definition der…
Die Beihilfe kann den an der Regelung teilnehmenden Landwirten nur dann gewährt werden, wenn das Qualitätserzeugnis offiziell gemäß den Verordnungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.