Erwägungsgrund 3 32008R1204
Die betreffenden Namen konnten in das „Register der Bescheinigungen besonderer Merkmale“ eingetragen und somit auf Gemeinschaftsebene als garantiert traditionelle Merkmale geschützt werden. Infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist das genannte Register durch das gemäß Artikel 3 der letztgenannten Verordnung vorgesehene „Register der garantiert traditionellen Spezialitäten“ ersetzt worden.