Erwägungsgrund 7 32008R1204
Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG dürfen die Etikettierung und insbesondere die Angaben zur Unterrichtung des Verbrauchers auf keinen Fall zu Verwechslungen mit den Begriffen zur Angabe der Haltungsform Anlass geben, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, aufgeführt sind. Dem ist bei der Bezeichnung „Traditional Farmfresh Turkey“ Rechnung zu tragen —