Erwägungsgrund 5 32008R1204
Es sollte besonders festgelegt werden, dass die Bezeichnung „Serrano“ als eine besondere Bezeichnung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 509/2006, d. h. als nicht übersetzbar, anzusehen ist; diese Bezeichnung ist deshalb unverändert zu verwenden. Die Bezeichnung „Serrano“ wird außerdem unbeschadet der Verwendung der Bezeichnung „Berg“ eingetragen; zwischen diesen beiden Bezeichnungen ergibt sich kein Konflikt.