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Die vor dem 13. Mai 2024 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben, Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung in Bezug auf geografische Angaben, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingegangen sind.
Für Anträge, bei denen die Veröffentlichung, für den Einspruch, des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe, des Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation oder des Antrags auf Löschung einer geografischen Angabe im Amtsblatt der Europäischen Union nach dem 13. Mai 2024 erfolgt, gelten jedoch die Artikel 17 und 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 5 und Artikel 21.
Die Bestimmung über die Verlängerung des Übergangszeitraums gemäß Artikel 20 Absatz 7 gilt auch für Übergangszeiträume, die am 13. Mai 2024 noch laufen.
Artikel 29 Absatz 4 gilt nicht für Namen, die vor dem 13. Mai 2024 eingetragen wurden oder deren Eintragung vor dem genannten Datum beantragt wurde.
Die vor dem 13. Mai 2024 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Eintragung garantiert traditioneller Spezialitäten, Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung von garantiert traditionellen Spezialitäten, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingehen.
Für Anträge, bei denen die Veröffentlichung, für den Einspruch, des Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität, des Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation oder des Antrags auf Löschung einer garantiert traditionellen Spezialität im Amtsblatt der Europäischen Union nach dem 13. Mai 2024 erfolgt, gelten jedoch die Artikel 61 bis 64.
Die vor dem 7. Dezember 2021 geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Schutz, Anträge auf Genehmigung einer Änderung und Anträge auf Löschung von…
Die Artikel 22 bis 26, 31 und 32 dieser Verordnung gelten nicht für Eintragungs-, Änderungs- und Löschanträge, die am 8. Juni 2019 noch anhängig sind. Artikel…
In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung im Sinne des genannten Unterabsatzes im…
Artikel 113a gilt nicht für Anträge auf Schutz eines traditionellen Begriffs, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingereicht werden.
In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, entscheidet sich der betreffende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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