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Es sollte besonders festgelegt werden, dass die Bezeichnung „Serrano“ als eine besondere Bezeichnung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 509/2006, d. h. als nicht übersetzbar, anzusehen ist; diese Bezeichnung ist deshalb unverändert zu verwenden. Die Bezeichnung „Serrano“ wird außerdem unbeschadet der Verwendung der Bezeichnung „Berg“ eingetragen; zwischen diesen beiden Bezeichnungen ergibt sich kein Konflikt.
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, muss diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sind diese Bezeichnungen somit einzutragen.
Im Rahmen dieser Einigung bleiben die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 veröffentlichten Angaben unverändert. Die Bezeichnung „Lapin…
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, muss diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.