Erwägungsgrund 27 32024R1143
Um es den Mitgliedstaaten, Drittländern und in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Personen zu ermöglichen, der Kommission etwaige Fehler oder zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eintragung zur Kenntnis zu bringen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Mitteilung von Bemerkungen einzureichen.