Erwägungsgrund 51 32022R2560
Diese Verordnung sollte die Möglichkeit von öffentlichen Auftraggebern und von Auftraggebern unberührt lassen, die Wirtschaftsteilnehmer aufzufordern, die einschlägigen Informationen oder Unterlagen gemäß der Richtlinie 2014/24/EU, der Richtlinie 2014/25/EU oder der Richtlinie 2014/23/EU oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, mit denen sie umgesetzt werden, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen in vollem Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz stehen.