Erwägungsgrund 11 32008R1291
Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Schlachtgeflügel einführen dürfen, sollten bescheinigen, dass die besonderen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 über die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen angewandt wurden. Wurden antimikrobielle Mittel für andere Zwecke als zur Salmonellenbekämpfung verwendet, so sollte dies ebenfalls in der Veterinärbescheinigung angegeben werden, da eine derartige Verwendung Tests auf Salmonellen bei der Einfuhr beeinflussen kann. Daher sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Schlachtgeflügel und Geflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, ausgenommen Laufvögel, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.