Erwägungsgrund 8 32008R1291
Bestimmte andere Drittländer, die derzeit in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgelistet sind, haben der Kommission noch kein Programm zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, oder die vorgelegten Programme bieten keine Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 über Zucht- und Nutzgeflügel von Gallus gallus, Eier hiervon und Eintagsküken von Gallus gallus sollen ab dem 1. Januar 2009 in der Gemeinschaft gelten; daher sollte die Einfuhr derartigen Geflügels und derartiger Eier aus diesen Drittländern nach dem genannten Datum nicht mehr zulässig sein. Daher sollte die Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechend geändert werden.