Erwägungsgrund 10 32008R1302
Es sollte möglich sein, den Zugang zur Ausschlussdatenbank in Fällen zu begrenzen, in denen Durchführungsbehörden oder -stellen Mittel mit einem sehr begrenzten Dezentralisierungsniveau verwalten, so dass ein Zugang zur Ausschlussdatenbank unangemessen wäre, oder in denen ein solcher Zugriff aus Datenschutzgründen verwehrt wird.