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Der Informationsfluss zwischen den zugelassenen Nutzern der Ausschlussdatenbank sollte detailliert festgelegt werden, und für jede Ausschlusswarnung sollte eine Kontaktperson bestimmt werden, die den zugelassenen Nutzern der Ausschlussdatenbank nähere Informationen über die Warnung geben kann.
Unbeschadet der in Absatz 2 genannten Informationspflichten kann jede ordnungsgemäß benannte natürliche Person Auskunft darüber verlangen, ob sie betreffende…
Die Kontaktstellen dürfen zugelassenen Nutzern Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten gewähren; zugelassene Nutzer sind alle Mitglieder…
Aus Gründen der Klarheit sollten die Rechte der Personen, deren Daten in der Ausschlussdatenbank erfasst werden bzw. erfasst werden könnten, in…
Es sollte ein Rahmen festgelegt werden, der es ermöglicht, bewährte Praktiken zwischen Einrichtungen auszutauschen und Fragen der Benutzung der…
Für den Fall, dass von Dritten vorgelegte Unterlagen nicht mit den Daten in der Ausschlussdatenbank übereinstimmen, sollte die spezifische Bestimmung eingeführt…
Falls die einer Einrichtung vorliegenden Bescheinigungen oder Belege nicht im Einklang mit den registrierten Ausschlusswarnungen stehen, setzt die betreffende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.