Erwägungsgrund 2 32008R0181
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 legt die Kommission die in dieser Verordnung aufgeführten praktischen Einzelheiten zur Durchführung der kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft fest.