Erwägungsgrund 1 32008R0228
Mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission, die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 enthält, ist die Mindestintensität der Kontrollen bei Lieferungen und Direktverkäufen festgesetzt worden. Diese Kontrollen sind in den auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgearbeiteten allgemeinen Kontrollplan aufzunehmen.