Erwägungsgrund 4 32008R0228
Damit die Mitgliedstaaten in den Genuss der weniger belastenden Situation infolge der angepassten Kontrollintensität kommen können und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilweise während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und teilweise nach Ablauf dieses Zeitraums vorgenommen werden, empfiehlt es sich, die angepasste Kontrollintensität auf den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 anzuwenden, d. h. den Zeitraum, der am 1. April 2007 begann und am 30. März 2008 endet.