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Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auf freiwilliger Basis eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung der Anmeldung und von Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung zu übermitteln, wenn diese Unterlagen vertrauliche Informationen enthalten. Dies dürfte zu einer Verkürzung der Verfahren führen und der Kommission die Entscheidung über Anträge auf Akteneinsicht erleichtern. Die Einstufung der Informationen als vertraulich muss von dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden. Die Vorlage einer gesonderten nichtvertraulichen Fassung der Anmeldung und der Schreiben im Zusammenhang mit einer Anmeldung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des vertraulichen Charakters der übermittelten Informationen durch die Kommission.
Enthält die Anmeldung oder der Schriftwechsel im Zusammenhang mit einer Anmeldung vertrauliche Informationen, so kennzeichnet der betreffende Mitgliedstaat…
Jeder, der nach der Verordnung (EU) 2015/1589 Informationen übermittelt, hat deutlich anzugeben, welche Informationen er aus welchen Gründen als vertraulich…
Bei einem Ersuchen um vertrauliche Behandlung legt der Antragsteller eine nicht vertrauliche und eine vertrauliche Fassung der in den Standarddatenformaten…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen mit den erforderlichen Maßnahmen dafür, dass nach dem Unionsrecht bei ihnen eingegangene Informationen, deren…
Bei Rücknahme der Anmeldung durch den Anmelder wahren die Mitgliedstaaten, die Kommission und der/die einschlägige(n) Wissenschaftliche(n) Ausschuss/Ausschüsse…
Jede Person, die Informationen oder Stellungnahmen gemäß den Artikeln 8, 9, 12 oder 14 übermittelt, hat Unterlagen, die sie für vertraulich hält, unter Angabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.