Art. 13 32008R0324
Die Kommission kann im Falle der Nichterfüllung oder schwerwiegenden Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG und nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats folgende Maßnahmen ergreifen:
sie kann dem Mitgliedstaat eine Stellungnahme übermitteln oder weitere Angaben anfordern, um die Antwort oder einen Teil der Antwort näher zu erläutern;
sie kann eine Folgeinspektion oder -überwachung durchführen, um zu überprüfen, ob Gegenmaßnahmen ergriffen wurden; diese Folgemaßnahme ist mindestens zwei Wochen vorher anzumelden;
sie kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten.
Muss bei einem Schiff eine Folgeinspektion durchgeführt werden, teilt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, der Kommission — soweit dies möglich ist — mit, welche weiteren Häfen das Schiff anlaufen wird, so dass die Kommission entscheiden kann, wo und wann sie die Folgeinspektion durchführt.