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Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Absendung eines Inspektionsberichts legt der Mitgliedstaat der Kommission eine schriftliche Antwort zu diesem Bericht vor, die a) auf die Beobachtungen und Empfehlungen eingeht und b) einen Aktionsplan enthält, in dem im Einzelnen Maßnahmen und Fristen für die Behebung aller festgestellten Mängel festgelegt sind.
Wird im Inspektionsbericht nicht auf eine Nichterfüllung oder eine schwerwiegende Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG hingewiesen, ist keine Antwort erforderlich.
Wenn ein Mitgliedstaat sofortige Gegenmaßnahmen zur Behebung einer festgestellten schwerwiegenden Nichterfüllung vorschlägt, unterrichtet er die Kommission unverzüglich hiervon, bevor die Kommission ihren Inspektionsbericht herausgibt. In diesem Fall werden in dem Bericht die vom Mitgliedstaat ergriffenen Gegenmaßnahmen genannt. Werden nur vorläufige Maßnahmen ergriffen, teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission unverzüglich mit und informiert sie auch über die Frist für die Umsetzung der vollständigen und endgültigen Gegenmaßnahmen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln eine hinreichend genaue Erklärung zu jedem Verstoß, für den sie keine Maßnahmen ergriffen oder Sanktionen verhängt haben.
Gegebenenfalls kann die Kommission in ihrem endgültigen Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe c dem Mitgliedstaat empfehlen, Abhilfemaßnahmen oder vorbeugende…
Die Kommission übermittelt dem betroffenen Mitgliedstaat die Inspektionsberichte, der innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt ausreichende Einzelheiten…
Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Absendung des Inspektionsberichts richtet die zuständige Behörde eine schriftliche Antwort an die Kommission, die…
Jeder Inspektionsbericht der Kommission wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt, die in ihrer Antwort die Maßnahmen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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