Art. 16 32008R0324
Wird bei einer Inspektion eine schwerwiegende Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG aufgedeckt, bei der davon ausgegangen wird, dass sie erhebliche Auswirkungen auf das Niveau der Gefahrenabwehr im Seeverkehr in der Union insgesamt hat und die nicht einmal durch vorläufige Gegenmaßnahmen unmittelbar behoben werden kann, unterrichtet die Kommission, nachdem sie den betroffenen Mitgliedstaat von der schwerwiegenden Nichterfüllung in Kenntnis gesetzt hat, die übrigen Mitgliedstaaten.Nachdem sich die Kommission vergewissert hat, dass eine schwerwiegende Nichterfüllung, von der gemäß diesem Artikel die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet wurden, beseitigt wurde, teilt sie dies unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten mit.