Art. 15 32008R0324
Inspektionsprogramm der Kommission
(1)
Die Kommission holt hinsichtlich der Prioritäten für die Durchführung ihres Inspektionsprogramms den Rat des Ausschusses ein.
(2)
Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Durchführung des Inspektionsprogramms und über die Ergebnisse der Inspektionen. Die Kommission verbreitet bewährte Verfahren, die sie im Zuge der Inspektionen festgestellt hat, unter den Mitgliedstaaten.Inspektionsberichte werden dem Ausschuss in der Regel übermittelt,
a)
sobald die Antwort des Mitgliedstaats nach Artikel 12 Absatz 1 eingegangen ist und
b)
wenn die Akte geschlossen wird.