Erwägungsgrund 3 32008R0416
Gemäß Artikel 233 EG-Vertrag haben das oder die Organ(e), dem/denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 sind demnach weitere Maßnahmen erforderlich, insbesondere in Bezug auf die Fristen für die Einreichung der Ergebnisse von Zusatzversuchen oder zusätzlicher Angaben.