Erwägungsgrund 4 32008R0416
Die weiteren Maßnahmen sollten vor dem Hintergrund der besonderen Sachlage, aufgrund deren das Urteil in der Rechtssache C-326/05 P gefällt wurde, geprüft werden. Industrias Químicas del Vallés (IQV) hatte nie vollständige Unterlagen eingereicht und wollte sich stattdessen auf Studien berufen, die von einem anderen Antragsteller vorgelegt worden waren. IQV führte an, dass nur Material verlangt sein sollte, das in den Unterlagen des vorgenannten anderen Antragstellers fehlte; diese Unterlagen wiesen jedoch auch bereits Lücken auf. Der andere Antragsteller, der sich in der Zwischenzeit zurückgezogen hatte, verweigerte IQV allerdings den Zugang zu den Unterlagen. Während des gesamten Verfahrens beharrte die Kommission auf der Position, dass IQV den Beweis dafür zu liefern hat, dass Metalaxyl die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt. Diese Auffassung wurde vom Gerichtshof nicht bestritten. Da IQV keinen Zugang zu den Unterlagen des anderen Antragstellers hatte, vertrat die Kommission den Standpunkt, dass der Peer Review nicht erfolgreich durchgeführt werden könnte, weil im Rahmen des Peer Review Fragen zu den Studien in diesen Unterlagen gestellt würden. Da IQV der Zugang zu den Unterlagen verweigert wurde, würde das Unternehmen solche Fragen nicht beantworten können. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat übermittelte am 26. Januar 2001 — auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen — den Berichtsentwurf über die Bewertung des Wirkstoffs. Bei der Bewertung erwiesen sich die Lücken im Datenbestand jedoch als zu groß, als dass eine Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in Betracht gezogen werden könnte.