Erwägungsgrund 6 32008R0416
Die bisher bei der Kommission eingegangenen Informationen über Metalaxyl sind unvollständig und erlauben keine Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Die Kommission kann nicht garantieren, dass die Studien und Angaben, die IQV zur Bewertung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 einreichen wird, ausreichen, um die festgestellten Lücken zu schließen und somit den Nachweis zu erbringen, dass Metalaxyl voraussichtlich die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Anforderungen im Allgemeinen erfüllt.