Art. 11 32008R0420
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 938,01 EUR, die Obergrenze auf 1876,01 EUR und der Pauschalabschlag auf 852,74 EUR.